Gesuche

Absenzen und Halbtage

5 Halbtage pro Schuljahr

Bezug
Gemäss Volksschulgesetz (Art. 27 Absatz 3) kann jedes Kind pro Schuljahr während 5 Halbtagen dem Unterricht fernbleiben. Die 5 freien Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Diese Möglichkeit bedeutet nicht, dass Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben dem Unterricht fernbleiben können. Die Entscheidung über den Bezug bzw. die «Selbstdispensation» liegt in der Verantwortung der Eltern. Die Lehrkraft ist mindestens 2 Tage im Voraus mittels Talons schriftlich (Formular bei der Klassenlehrerin anfordern) zu informieren. Andernfalls kann eine Abwesenheit zu unentschuldigten Absenzen führen

Schulbetrieb
Für den Schulbetrieb und die Kinder ist es ungünstig, wenn vor den Sommerferien, während des Abschlusses des Schuljahres, oder vor grösseren Anlässen der Schule frei genommen wird. Wir bitten die Eltern, diese Tatsache zu beachten.

Kontrolle
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die 5 freien Halbtage zu kontrollieren. Deshalb wird jeweils mittels Talon die Abwesenheit durch die Eltern bestätigt und unterschrieben.

Definition
Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.

Lücken im Unterrichtsstoff
Entstehen bei Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit den 5 freien Halbtagen Lücken im Unterrichtsstoff, besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht. Die Eltern übernehmen die Verantwortung für das Nochholen wichtiger Inhalte.
 

weiter gelten als entschuldigte Absenzen:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Läuse
  • Todesfall in der Familie

Abwesenheiten sollten aus Sicherheitsgründen so schnell wie möglich der Klassenlehrperson mitgeteilt werden.

 

Ferien ausserhalb der Schulferien und zusätzliche Dispensationen

werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Schriftliche Gesuche für Dispensationen sind mit Begründung spätestens 4 Wochen vor Abwesenheitsbeginn der Schulleitung zuzustellen. Die Schulleitung entscheidet über die Dispensationsgesuche.

 

Schullaufbahnentscheide

Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler ins folgende Schuljahr über.

Erreicht die Schülerin / der Schüler in der Mehrheit der obligatorischen Fächer keine genügende Leistung und ist eine Zuweisung in eine besondere Klasse nicht angezeigt, wiederholt sie/er das Schuljahr. Die Schulleitung kann den Übertritt ins nächste Schuljahr dennoch bewilligen, sofern das Arbeits- und Lernverhalten insgesamt dies rechtfertigen.

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten und fortgeschrittener Entwicklung kann die Schulleitung auf Gesuch der Eltern und auf Antrag der Erziehungsberatungsstelle das Überspringen von Schuljahren gestatten.

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